Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit Schriftsatz vom 28. April 2012 die Beschwerde des WDR gegen die Nichtzulassung zur Revision des Urteils des OVG NRW vom 9. Februar 2012 abgelehnt. Damit wandert die Beschwerde des WDR automatisch zum Bundesverwaltungsgericht, welches durch Beschluss über die Beschwerde entscheiden muss. Beim Bundesverwaltungsgericht besitzt der 6. Revisionssenat die Zuständigkeit sowohl für das Rundfunkrecht als auch für das Presserecht, nach dem sich beim OVG NRW die Zuteilung zum zuständigen Senat bemaß. Sollte auch das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des WDR ablehnen, würde das OVG-Urteil damit rechtskräftig werden.
Juni 23, 2013 um 2:23 pm |
[…] 2013 (Az.: BVerwG 7 B 30.12) hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts beschlossen, dass die Beschwerde des WDR gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Oberwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG) vom 9. Februar 2012 […]