Das Schreiben der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) vom 21. Mai, mit dem der WDR aufgefordert wurde das Schreiben der Behörde von Mitte April zu beantworten, hat sich mit der nun vorliegenden Antwort des WDR vom 20. Mai überkreuzt. Über dessen Inhalt wurde ich nun von der LDI informiert.
In dem Schreiben greift der WDR seine alte Argumentation wieder auf, dass er aufgrund seiner besonderen verfassungsrechtlichen Stellung nicht dem Geltungsbereich des Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) unterfallle. Die LDI hatte dem WDR schon im November 2007 geschrieben, dass diese „Argumentation nicht zu überzeugen vermag“. Der WDR geht aber auch auf das Verhältnis zwischen IFG NRW und Pressegesetz sowie auf etwaige Ausnahmetatbestände ein. Abschließend kündigt er an, „… bis zur Klärung der Rechtsgrundlage der rechtsgrundsätzlichen Vorfragen …“ auf weitergehende Ausführungen verzichten zu wollen.
Dieser Auffassung vermag er sich „nach wie vor nicht anzuschließen“, schreibt mir der LDI-Sachbearbeiter, der den WDR nun erneut um entsprechend umfassende Darlegung der tatsächlichen Grundlagen gebeten hat, auf die er seine ablehnende Entscheidung stützt. Sollte der WDR darauf erneut nicht eingehen, droht im eine sogenannte „formelle Beanstandung“. Darin würde die LDI die Landesregierung als Aufsichtsbehörde des WDR auffordern, den WDR anzuweisen mir die angefragten Auskünfte zu erteilen. „Formelle Beanstandungen“ sind das schärfste Schwert der Datenschutzbeauftragten. Von ihnen wird entsprechend selten Gebrauch gemacht.